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   OLG Hamburg, 14.03.2005 - 2 Wx 19/05   

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https://dejure.org/2005,10334
OLG Hamburg, 14.03.2005 - 2 Wx 19/05 (https://dejure.org/2005,10334)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.03.2005 - 2 Wx 19/05 (https://dejure.org/2005,10334)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14. März 2005 - 2 Wx 19/05 (https://dejure.org/2005,10334)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in einer Eigentumswohnung; Pflicht des Wohnungseigentümers zur Einholung einer schriftlichen Einwilligung des Verwalters; Erteilung der Einwilligung unter Auflagen; Verweigerung der Einwilligung aus einem wichtigen Grund; Übermäßige ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 3
    Verweigerung der Zustimmung zur Ausübung der Prostitution durch den Verwalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2005, 644
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • LG Nürnberg-Fürth, 18.04.1990 - 14 T 214/90

    Ausübung der Prostitution in einer Eigentumswohnung; Rechtmäßigkeit von

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2005 - 2 Wx 19/05
    Diese Ausgestaltung der Nutzungsregelung durch die Teilungserklärung unterscheide sich nicht wesentlich von einer Regelung, wonach die Ausübung eines Gewerbes oder eines Berufs durch die Teilungserklärung von vornherein zugelassen worden ist, so dass die Grundsätze der Entscheidung des Landgerichts Nürnberg (NJW-RR 1990, 1355 f.) auch im Streitfall zum Tragen kämen.

    Ob das Landgericht Nürnberg in der vom Antragsgegner angeführten Entscheidung vom 18. April 1990 (NJW-RR 1990, 1355 f.) zu Recht meint, die Störung des sittlichen Empfindens der anderen Wohnungseigentümer durch Ausübung der Prostitution in ihrer Wohnungseigentumsanlage sei unbeachtlich, da § 14 Nr. 1 WEG nicht der Durchsetzung sittlicher Wertvorstellungen diene, solange das sittlich anstößige Verhalten des Mieters nicht in einer Weise nach Außen hervortritt, dass Außenstehende daran Anstoß nehmen müssen, kann dahinstehen.

  • BVerwG, 06.11.2002 - 6 C 16.02

    Gaststätte; Erlaubnis; Unzuverlässigkeit; Zuverlässigkeit; Swinger-Club;

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2005 - 2 Wx 19/05
    Selbst wenn der Gesetzgeber sich beim Erlass des ProstituiertenG von der Erwägung hat leiten lassen, dass nach überwiegender Auffassung die Prostitution nicht mehr als sittenwidrig angesehen werden kann und durch dieses Gesetz ein Wandel der sozial-ethischen Vorstellungen zum Ausdruck gekommen sei (BVerwG NVwZ 2003, 603), ist damit nicht automatisch der moralisch und ethisch begründete Vorbehalt in der Allgemeinheit überwunden, dass Prostitution anstößig ist und aus dem Privatleben von Familien in Wohnungen ferngehalten werden soll.
  • BGH, 17.03.1994 - X ZR 16/93

    Umfang des Schutzbereichs eines Patents; Voraussetzungen der Verwirkung

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2005 - 2 Wx 19/05
    Dabei darf es allerdings eine noch vertretbare tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts durch seine eigene abweichende Würdigung nicht ersetzen, solange kein Rechtsfehler hervortritt (BGH NJW-RR 1995, 106, 109; Keidel/Kuntze/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 27 Rn 27 m.w.N.).
  • BayObLG, 24.09.1998 - 2Z BR 52/98

    Nutzung der zu einem Teileigentum gehörenden, in der im Grundbuch eingetragenen

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2005 - 2 Wx 19/05
    Aber er verkennt, dass die von seinen beiden Mieterinnen betriebene Prostitution, auch wenn sie nach vorangegangener telefonischer Verabredung mit den Freiern und Mitteilung der Anschrift erst im Rahmen der Verabredung erfolgt, gemeinhin mit einem sozialethischen Unwerturteil verknüpft ist, das sich bei der gebotenen typisierenden Betrachtung (vgl. BayObLG NZM 1999, 80, 81; KG FGPrax 2002, 159) in erschwerter Vermietbarkeit und Verkäuflichkeit der anderen Wohnungen niederschlägt und zu einer erheblichen Wertminderung der anderen in der Wohnungsanlage befindlichen Wohnungen führt.
  • BayObLG, 08.09.2004 - 2Z BR 137/04

    Prostitutionsausübung in gewerblich genutztem Teiliegentum

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2005 - 2 Wx 19/05
    Durch das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3983) hat sich an dieser Interpretation des wichtigen Grundes nichts geändert (zweifelnd bei ausschließlich gewerblich genutztem Anwesen vgl. BayObLG ZMR 2005, 67 f.).
  • BayObLG, 30.11.1999 - 2Z BR 143/99

    Zweckbestimmung für Teileigentum in Teilungserklärung und Grundbuch

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2005 - 2 Wx 19/05
    Zwar betont der Antragsgegner in der Rechtsbeschwerdebegründung zu Recht, dass ein Verwalter einer solchen Anlage aufgrund der in Rede stehenden Teilungserklärung, die eine gewerbliche oder berufliche Nutzung unter Erlaubnisvorbehalt ermöglicht (§ 5 Ziff. 3 der Teilungserklärung), in eine Nutzung von Wohnungen zu anderen als Wohnzwecken einwilligen muss, wenn sie nicht mehr stört oder beeinträchtigt als eine der ursprünglichen Zweckbestimmung "Wohnen" entsprechende Nutzung (BayObLG WuM 1993, 490; WE 1998, 398; ZMR 2000, 234 und 689).
  • KG, 20.03.2002 - 24 W 56/01

    S/M-STUDIO in Teileigentum

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2005 - 2 Wx 19/05
    Aber er verkennt, dass die von seinen beiden Mieterinnen betriebene Prostitution, auch wenn sie nach vorangegangener telefonischer Verabredung mit den Freiern und Mitteilung der Anschrift erst im Rahmen der Verabredung erfolgt, gemeinhin mit einem sozialethischen Unwerturteil verknüpft ist, das sich bei der gebotenen typisierenden Betrachtung (vgl. BayObLG NZM 1999, 80, 81; KG FGPrax 2002, 159) in erschwerter Vermietbarkeit und Verkäuflichkeit der anderen Wohnungen niederschlägt und zu einer erheblichen Wertminderung der anderen in der Wohnungsanlage befindlichen Wohnungen führt.
  • BayObLG, 18.06.1993 - 2Z BR 50/93
    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2005 - 2 Wx 19/05
    Zwar betont der Antragsgegner in der Rechtsbeschwerdebegründung zu Recht, dass ein Verwalter einer solchen Anlage aufgrund der in Rede stehenden Teilungserklärung, die eine gewerbliche oder berufliche Nutzung unter Erlaubnisvorbehalt ermöglicht (§ 5 Ziff. 3 der Teilungserklärung), in eine Nutzung von Wohnungen zu anderen als Wohnzwecken einwilligen muss, wenn sie nicht mehr stört oder beeinträchtigt als eine der ursprünglichen Zweckbestimmung "Wohnen" entsprechende Nutzung (BayObLG WuM 1993, 490; WE 1998, 398; ZMR 2000, 234 und 689).
  • OLG Köln, 25.08.2008 - 16 Wx 117/08

    Untersagung der Prostitutionsausübung in einer Wohnungseigentumsanlage

    Im Regelfall wird für eine Anlage, in der sich Wohnungseigentumseinheiten befinden, ganz überwiegend angenommen, dass die bloße Tatsache der Prostitutionsausübung für die benachbarten Wohnungseigentümer einen nicht mehr hinnehmbaren Nachteil darstellt, weil dieser Umstand den Wert der Wohnung und damit die Preisbildung negativ beeinflusse (OLG Hamburg, ZMR 2005, 644; OLG Frankfurt, NZM 2004, 950).
  • OLG Hamburg, 09.10.2008 - 2 Wx 76/08

    Unterlassungsanspruch wegen Betriebs einer Massagepraxis

    Der Senat verbleibt insoweit auch im Jahre 2008 bei seiner ständigen Rechtsprechung (2 Wx 19/05, vom 14.3.2005), wonach sich hieran auch durch das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20.12.2001 nichts geändert hat.
  • OLG Zweibrücken, 30.01.2009 - 3 W 182/08

    Auch in Gebäuden mit Wohnungen und gewerblich genutzten Flächen muss Prostitution

    Sie folgen der bisherigen Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 8.1.2008, 3 W 257/07) und des OLG Hamburg (OLGR 2006, 311).
  • LG Kaiserslautern, 26.10.2007 - 1 T 164/07

    Kein Bordell in Wohnungsanlage!

    Dabei trägt die von weiten Kreisen des Volkes empfundene Anstößigkeit der Prostitutionsausübung nach der Lebenserfahrung verstärkt dazu bei, dass eine Wohnungseigentumsanlage in Verruf gerät (vgl. zum Ganzen Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 14. März 2005, 2 Wx 19/05, ZMR 2005, 644, zitiert nach Juris; vgl. auch Beschluss der Kammer vom 02. August 2007, 1 T 84/07, nicht veröffentlicht).
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